Ab dem 12. Juni 2026 werden die zentralen Regelungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Europäischen Union anwendbar. Die Reform betrifft insbesondere Asylverfahren, Zuständigkeitsregelungen, Grenzverfahren, Aufnahmebedingungen und Rückführungsverfahren. Zwar wird die Reform offiziell mit Harmonisierung, Beschleunigung und einer gerechteren Verteilung von Schutzsuchenden innerhalb der EU begründet. Tatsächlich besteht jedoch die erhebliche Gefahr, dass die Beschleunigung der Verfahren zulasten individueller Prüfung, effektiven Rechtsschutzes und menschenwürdiger Aufnahmebedingungen erfolgt. Maßgeblich bleiben daher Art. 18, 19 und 47 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 und 13 EMRK sowie das Non-Refoulement-Gebot aus Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention.
Besonders problematisch sind die vorgesehenen Asylgrenzverfahren. Diese können an den Außengrenzen der EU und in Deutschland insbesondere an internationalen Flughäfen durchgeführt werden. Während des Grenzverfahrens gelten Schutzsuchende rechtlich als nicht eingereist, obwohl sie sich faktisch bereits im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaates befinden. Diese Fiktion der Nichteinreise schafft erhebliche Risiken für den Zugang zu unabhängiger Beratung, anwaltlicher Vertretung, Übersetzung und gerichtlichem Rechtsschutz. Das Grenzverfahren kann bis zu zwölf Wochen dauern; daran kann sich ein Rückkehrgrenzverfahren anschließen. Damit drohen über längere Zeiträume haftähnliche Bedingungen, insbesondere wenn Betroffene die Einrichtungen faktisch nicht verlassen können.
Das Grenzverfahren kann insbesondere Personen aus Staaten betreffen, deren EU-weite Schutzquote 20 Prozent oder weniger beträgt, sowie Personen, deren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet behandelt werden soll. Eine solche Orientierung an statistischen Anerkennungsquoten ist rechtsstaatlich problematisch. Schutzbedarf lässt sich nicht pauschal aus Herkunftsquoten ableiten. Entscheidend müssen immer die individuelle Verfolgungsgeschichte, besondere Gruppenzugehörigkeiten, politische Zuschreibungen, geschlechtsspezifische Gewalt, Minderheitenschutz, regionale Gefahrenlagen und Nachfluchtgründe sein.
Auch Familien mit Kindern und vulnerable Personen können von den neuen Verfahren betroffen sein. Aus kinder- und menschenrechtlicher Sicht ist dies besonders kritisch. Minderjährige, Familien, traumatisierte Personen, Menschen mit Behinderungen, Schwangere und Opfer von Gewalt dürfen keinen Verfahren ausgesetzt werden, in denen ihre besonderen Schutzbedarfe nicht vollständig gewährleistet werden können. Art. 24 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention verpflichten die Behörden, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
Eine weitere Verschärfung liegt in der Ausweitung der Konzepte „sicherer Herkunftsstaat“ und „sicherer Drittstaat“. Die Einstufung eines Staates als sicher darf niemals zu einer schematischen Ablehnung von Schutzgesuchen führen. Bei sicheren Herkunftsstaaten entsteht die Gefahr, dass Anträge vorschnell als offensichtlich unbegründet behandelt werden. Bei sicheren Drittstaaten besteht das Risiko, dass ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, ohne dass die Fluchtgründe in Deutschland inhaltlich geprüft werden. Eine solche Praxis wäre mit dem Anspruch auf individuelle Prüfung und effektivem Rechtsschutz nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall tatsächlicher Schutz, Zugang zu einem fairen Verfahren, Aufenthaltssicherheit und Schutz vor Kettenabschiebung gewährleistet sind.
Auch die geplanten Sekundärmigrationszentren in Deutschland sind kritisch zu bewerten. Sie betreffen insbesondere Personen, die über andere EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland eingereist sind oder dort bereits registriert wurden. Wenn Rechtsmittel gegen Überstellungen keine automatische aufschiebende Wirkung entfalten, besteht die Gefahr, dass Betroffene abgeschoben oder überstellt werden, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung umfassend prüfen konnte. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 EU-Grundrechtecharta darf jedoch nicht nur formal bestehen, sondern muss praktisch erreichbar und wirksam sein.
Yekmal lehnt eine restriktive Umsetzung der GEAS-Reform ab. Wir fordern den Berliner Senat auf, alle rechtlichen, politischen und verwaltungspraktischen Handlungsspielräume zu nutzen, um Schutzsuchenden faire Verfahren, rechtliche Sicherheit und menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere der frühzeitige Zugang zu unabhängiger Asylverfahrensberatung, anwaltlicher Unterstützung, qualifizierter Sprachmittlung, psychosozialer Versorgung, Schutzkonzepten für vulnerable Personen sowie der uneingeschränkte Zugang von Kindern zu Bildung.
Die Umsetzung der GEAS-Reform darf nicht dazu führen, dass Schutzsuchende faktisch vom Zugang zu einem fairen Asylverfahren ausgeschlossen werden. Verfahrensbeschleunigung, Grenzverfahren, Sicherheitsvermutungen und Überstellungsmechanismen dürfen die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht unterlaufen. Im Mittelpunkt muss weiterhin stehen: Jeder Schutzantrag braucht eine individuelle, faire und wirksame Prüfung.
Verein der Eltern aus Kurdistan in Deutschland e.V. (Yekmal)
11. Juni 2026